Lieber Reisegast!

Wir freuen uns sehr, Sie als Kunden unseres Unternehmens begrüßen zu dürfen und danken Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen. Wir werden uns alle Mühe geben, Ihnen die Reise so angenehm wie möglich zu machen. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, welche Leistungen wir erbringen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Diese Reisebedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Vertragsverhältnisse. Bitte schenken Sie ihnen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie die Reise­bedingungen an.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung mit den aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Sollte die Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung abweichen und ist die Abweichung für den Reisenden und den Veranstalter so, dass diese nicht bestätigt werden kann, wird der bei Anmeldung geleistete Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstattet. Sollte bei Abschluss der verbindlichen Reiseanmeldung ein Termin zur Durchführung der Reise noch nicht feststehen, verpflichten sich die Parteien einen Reisetermin einvernehmlich festzulegen.

2. Bezahlung

Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der restliche Reisepreis wird vier Wochen vor Antritt der Reise ohne Aufforderung zur Zahlung fällig. Bei Reisen, bei denen der zu zahlende Reisepreis je Person unter € 100,- liegt, behalten wir uns vor, für die Sitzplatz- und Hotelreservierung eine Kautionszahlung in Höhe von bis zu € 100,- pro Person zu erheben. Ein etwaiger Reisegutschein/Ermässigung wird lediglich für den Fall des Reiseantritts gewährt. Ein Ausbezahlen des Gutscheinwerts bei Nicht-Reiseantritt ist ausgeschlossen. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungs­gebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Die Busausgleichspauschale für Maut- bzw. Kraftstoff-zuschläge bei Busreisen ist abhängig vom Verlauf der jeweiligen Reiseroute und der Kilometerleistung der Reisestrecke. Er beträgt maximal € 30,- pro Person. Der Zuschlag ist nach gesonderter Rechnungsstellung vor dem Reisebeginn an den Busunternehmer oder den Reiseveranstalter zu entrichten. Bei Flugreisen ist der Kerosinzuschlag und die Flughafensicherheitsgebühr nach gesonderter Rechnungsstellung vor dem Reisebeginn direkt an den Veranstalter oder vor Ort zu entrichten.

Wichtig! Reiseversicherung
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist in Ihrem Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend eine solche Versicherung. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und Rechnung wird ihnen unser 5-Sterne-Rundum-Sorglospaket der Würzburger Versicherung optional mit angeboten. Sollten Sie diese Versicherung nicht wünschen, können sie die Versicherungsprämie von ihrer Anzahlung abziehen. Ein Versicherungsschutz besteht dann nicht.

3. Gepäckbeförderung

Pro Person wird ein Gepäck­stück kostenlos befördert.

4. Busplatzeinteilung

Die Zuteilung der Busplätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung, wobei die Berücksichtigung von Sonderwünschen nicht garantiert werden kann. Sitzplatzreservierungen sind je nach Verfügbarkeit gegen Gebühr möglich. Platzänderungen aus technischen Gründen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese geben keinen Anspruch auf Reisepreisminderung. Wir erstatten in diesem Fall umgehend die Reservierungsgebühr.

5. Leistungsänderungen

1. Der Veranstalter kann aus zwingenden Gründen die Streckenführung der Busrouten abändern.Ein Anspruch auf Minderung entsteht dadurch nicht.

2. Änderungen und Abweichungen einzelner Reise­leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss eintreten und die nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reisenden

A) Rücktritt
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklär-ung bei dem Veranstalter. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, sind von ihm folgende pauschalierte Stornopauschalen zu bezahlen:
a. bei Busreisen
• bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
mindestens jedoch € 50.-
• vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
• vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
• vom 14. – 4. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
• vom 3.-  1. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
• bei Nichtantritt der Reise oder Stornierung am Bus
berechnen wir 100 % vom Reisepreis.
b. bei Flug- und Schiffsreisen
• bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
mindestens jedoch € 100.-
• vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
• vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
• vom 14. – 7. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
• vom 7.-  1. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
• bei Nichtantritt der Reise oder Stornierung am Abreisetag berechnen wir 100 % vom Reisepreis.
Für die Berechnung der Stornogebühren ist der jeweilige Reisepreis vor Abzug eines etwaig gewährten Gutscheins maßgeblich, da der Gutschein lediglich für den Fall der Reisedurchführung gewährt wird. Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. In diesem Fall ist lediglich der nachgewiesene Schaden zu ersetzen.
B) Kündigung
a) Werden Änderungen vereinbarter Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, ist dieser berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden auf dessen Verlangen hin zurückzubefördern.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, werden diese je zur Hälfte von dem Reisenden und dem Veranstalter getragen.
b) Weitergehende Ansprüche der Reisenden sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdende Leistungsänderung auf einem Umstand beruht, den der Veranstalter  nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Reisende den Vertrag, steht dem Veranstalter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern diese für den Reisenden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

7. Umbuchung

Bei Änderung der Reise durch den Gast, unabhängig ob Zielorts-, Gruppen-, Terminänderungen, Änderungen der Verpflegungsleistung oder Benennung einer Ersatzperson berechnen wir bis 42 Tage vor Reiseantritt € 50,- je Person. Etwaige Sitzplatzreservierungen werden mit der Umbuchung hinfällig. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Ab dem 41. Tag sind Änderungen der Reise durch den Gast nur auf Anfrage möglich. Kann eine Umbuchung vom Zielort nicht bestätigt werden, treten unsere Rücktrittsbedingungen in Kraft. Umbuchungen bedürfen der Schriftform. Nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Reisegast – ganz oder teilweise – haben keine Erstattung des Gegenwertes durch den Veranstalter zur Folge. Der Veranstalter bemüht sich um Rückerstattung bei den Leistungsträgern. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

A) Rücktritt
Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall hat der Teilnehmer das Recht, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen. Der Veranstalter ist weiter zum Rücktritt berechtigt mit der Rechtsfolge, dass der Reisende zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, sofern der Reisende die Vierwochenfrist der Ziffer 2 Satz 2 dieser Reisebedin­gungen versäumt hat. Der Veranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt in diesen Fällen der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
B) Kündigungen
Der Veranstalter kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch den Reisenden erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Fahrtantritt, beruhend auf höhere Gewalt, ist der Veranstalter auf Wunsch des Reisenden hin verpflichtet, ihn zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese je zur Hälfte vom Reisenden und vom Veranstalter getragen.
C) Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Reise die Reise stornieren, sofern die Mindestteilnehmerzahl von 30 Personen pro Reise nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm entweder die Rücktrittserklärung schriftlich zuzustellen oder telefonisch über die Nichtdurchführung in Kenntnis zu setzen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Ansonsten erhält der Kunde den bezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9. Haftung

1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg.

10. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese wird für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, müssen Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitgeteilt werden und zwar spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise.

12. Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Macht ein Reisender Ansprüche aus dem Reisevertag geltend, ist die Verjähr-ung der Ansprüche bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, schweizer, deutsche und österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen vom Pass-, Visa- und Gesundheitsvor-schriften, sowie deren Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten.
2. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. 3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, sie sind durch die schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt.

14. Gerichtsstand

1. Für Klagen des Reisenden gilt der Sitz des Veranstalters.
2. Für Klagen des Veranstalters ist der Wohnsitz des Reisenden, es sei denn, die Klage richtet sich gegen einen Vollkaufmann oder eine Person, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt hat; in diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters als Gerichtsstand ausschlaggebend.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der gesamten Bedingungen zur Folge.

16. Sonstiges

Buchungsstellen sind nicht berechtigt, bindende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die vom Inhalt des Reiseprospektes bzw. Reisekataloges abweichen.